Rechtliches
Warum Barrierefreiheit so wichtig ist
Barrierefreiheit im Web - Pflicht ab Juni 2025: Chancen und Anforderungen für Unternehmen
Das Jahr 2025 bringt eine wegweisende Veränderung für die digitale Landschaft: das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz tritt in Kraft. Bisher waren vor allem öffentliche Stellen und bestimmte Verbände dazu verpflichtet, ihre Webseiten barrierefrei zu gestalten. Doch mit der Neufassung des Gesetzes werden nun auch zahlreiche Unternehmen in die Pflicht genommen, die bisher nicht unmittelbar betroffen waren. Diese Entwicklung markiert nicht nur eine rechtliche Veränderung, sondern auch eine enorme Chance für eine inklusivere Online-Welt.
Warum ist Barrierefreiheit auf Webseiten so wichtig?
Die Bedeutung von Barrierefreiheit im Web reicht weit über die Erfüllung rechtlicher Vorgaben hinaus. Eine inklusiv gestaltete Webseite ermöglicht es Menschen mit unterschiedlichen Beeinträchtigungen, problemlos auf Informationen und Dienstleistungen zuzugreifen. Doch die Vorteile gehen noch weiter:
- Erweiterung der Reichweite: Barrierefreiheit erhöht die Zugänglichkeit für alle Nutzer, was zu einer größeren Reichweite und einem erweiterten Nutzerkreis führt.
- Bessere Kommunikation: Klare Designs, strukturierte Inhalte und eine benutzerfreundliche Navigation verbessern die Kommunikation mit allen Nutzern, nicht nur mit jenen, die auf Barrierefreiheit angewiesen sind.
- Positives Nutzererlebnis: Eine barrierefreie Webseite zeichnet sich durch einfache Bedienbarkeit aus, was zu einem positiven Nutzererlebnis für alle Besucher führt.
Statistiken sprechen für sich
Laut Angaben der Aktion Mensch ist Barrierefreiheit auf Webseiten von großer Bedeutung:
- Für 10 % der Menschen in Deutschland ist barrierefreier Zugang unerlässlich
- Für 30 % ist er zumindest notwendig
- Für 100 % der Menschen ist er hilfreich
Dies verdeutlicht, dass barrierefreie Gestaltung nicht nur eine Minderheit anspricht, sondern die Online-Erfahrung für jeden verbessert.
Barrierefreiheit und SEO: Eine doppelte Wirkung
Die Verbindung zwischen Barrierefreiheit und Suchmaschinenoptimierung (SEO) ist ein weiteres überzeugendes Argument. Barrierefreie Webseiten bieten eine bessere User Experience, die von Suchmaschinen wie Google honoriert wird. Dies führt zu verbesserten Suchmaschinenrankings und einer höheren Sichtbarkeit im Web. Die Optimierung von Inhalten für Barrierefreiheit hat somit nicht nur positive Auswirkungen auf die Nutzer, sondern auch auf die Sichtbarkeit und das Ranking in den Suchergebnissen.
Quellen:
- https://www.bundesfachstelle-barrierefreiheit.de/DE/Fachwissen/Produkte-und-Dienstleistungen/Barrierefreiheitsstaerkungsgesetz/barrierefreiheitsstaerkungsgesetz_node.html
- https://www.verdure.de/magazin/strategie/barrierefreiheitsstarkungsgesetz-websites-2025-bfsg-bitv-wcag/
Wer ist betroffen?
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) implementiert die europäische Richtlinie über Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ab Juni 2025 in nationales Recht.
Wer ist betroffen?
Das erweiterte Anwendungsfeld des Gesetzes umfasst eine Vielzahl von Organisationen:
- Gemeinden, Märkte, Städte (schon länger)
- Zweckverbände
- Stiftungen
- Gesetzliche Krankenkassen, Sozialversicherungen, Hochschulen, Unis, Fachhochschulen, Landschaftsverbände
- Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Rechtsanwalts- und Ärztekammern, Berufsgenossenschaften und Innungen
- Sparkassen, staatliche Vermögensverwaltungen und Finanzdienste
- Schulen und Kindergärten mit Online-Verwaltungsfunktion, öffentlicher Nahverkehr, Unternehmen der Personenbeförderungsdienstleistungen
- Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen online verkaufen
Bei Nichteinhaltung können Marktüberwachungsbehörden die Bereitstellung des Produkts oder der Dienstleistung einschränken oder untersagen oder dafür sorgen, dass Produkte zurückgenommen oder zurückgerufen werden. Abmahnungen drohen.
Ausnahme: Kleinstunternehmen
Wichtig zunächst: Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt nicht für Kleinstunternehmen, die für das Gesetz relevante Dienstleistungen anbieten. Als Kleinstunternehmen gelten dabei Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und entweder einem Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Millionen Euro. Für Unternehmen, die mit Produkten befasst sind, die unter das BFSG fallen, gibt es keine entsprechende Ausnahmeregelung.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genaue Anwendbarkeit in Einzelfällen geprüft werden muss.